Qualifikation gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

 

Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen und die ihre Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE, C1, C1E, C o-der CE nach dem 10. September 2008 (Personenverkehr) bzw. 10. September 2009 (Güterkraftverkehr) erworben haben, benötigen eine Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation. Diese wird erworben durch erfolgreiche Ablegung einer Prüfung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammmer.

Alle Einzelheiten hierzu regelt das “Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz”.

Das BKrFQG ist durch europäische Vorgaben geprägt und dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG. Es wird durch die “Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung” (BKrFQV) präzisiert, die insbesondere Einzelheiten in Bezug auf das Ausbildungsverfahren und deren Inhalte regelt. Ziel des BKrFQG ist die Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Verbesserung des Umweltschutzes durch zusätzliche Qualifizierungen.

Auf Grundlage des § 9 Absatz 4 BKrQFG ist das Bundesamt für Güterverkehr die zuständige Verwaltungsbehörde für die Ahndung von Verstößen, die bei einer Kontrolle durch den Kontrolldienst oder gegenüber einem im Ausland ansässigen Betroffenen festgestellt werden. Die Zuständigkeit ist zudem gegeben für Verstöße, die in Unternehmen mit Sitz im Ausland begangen worden sind.

Beachtet werden sollte, dass mit einer frühzeitigen freiwilligen Ausbildung neben der erhöhten Verkehrssicherheit auch die zu erwartende Konzentration von Weiterbildungserfordernissen zum Ablauf der Übergangsfrist vermieden werden kann.

Fahrerinnen und Fahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE, C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2008 (Personenkraftverkehr) bzw. 10. September 2009 (Güterkraftverkehr) erteilt worden ist, unterliegen gemäß § 3 BKrFQG keiner einfachen Qualifikationspflicht. In diesen Fällen besteht nur eine Pflicht zur Weiterbildung gemäß § 5 BKrFQG im Umfang von insgesamt 35 Stunden ( 5 Modul-Schulungen à 7 Std.).

Fahrerinnen und Fahrer, denen eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE, C1, C1E, C, CE oder einer gleichwertigen Klasse nach dem 10. September 2008 (Personenkraftverkehr) bzw. 10. September 2009 (Güterkraftverkehr) erteilt worden ist, benötigen eine beschleunigte Grundqualifikation. Diese kann ab dem 21. Lebensjahr zur Beförderung von Gütern mit Fahrzeugen der Klasse C oder CE bzw. ab dem 18. Lebensjahr mit Fahrzeugen der Klasse C1/C1E erworben werden. Zur Vorbereitung auf die IHK-Prüfung ist die Teilnahme an einem 140-stündigen Unterricht – davon 10 Stunden Fahrausbildung unter Aufsicht – bei der Fahrschule STRÖKER und ihren Partnern. Zur Teilnahme an der Schulung ist der Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis nicht erforderlich. Die beschleunigte Grundqualifikation schließt mit einer 90-minütigen theoretischen Prüfung bei der IHK ab. Während der Schulung werden Kenntnisse aus den drei Bereichen

  • Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln,
  • sozialrechtliche Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Güterkraftverkehr sowie
  • Gesundheits-, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistungen, Logistik

vermittelt.

Nach der Grundqualifikation ist die Weiterbildung im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen (5 x 1 Modul pro Jahr oder 1 x 5 Module pro Jahr).

Es besteht die Möglichkeit, den Weiterbildungsrhythmus und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis aufeinander abzustimmen, da Fahrerlaubnisinhaber, die keine Grundqualifikation absolvieren müssen, den ersten Weiterbildungsnachweis erst bis zum 10. September 2015 bzw. 10. September 2016 erbringen müssen, sofern die Gültigkeit der aktuellen Fahrerlaubnis in diesem Zeitraum endet.